§ 37d Erlöschen der Genehmigung
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
Die Genehmigung zur Betreuung von Tageskindern erlischt jedenfalls
1. durch Entziehung (§ 37c Abs 8), oder
2. nach Ablauf von 5 Jahren
a) ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Betreuung nicht aufgenommen wurde, oder
b) ab der Einstellung der letzten, gemäß § 39 angezeigten Betreuungsaufnahme.
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