(1) Die gemäß § 25 Abs 1 mit der Leitung der institutionellen Einrichtung betraute Person sowie die Personen, denen gemäß § 25 Abs 2 bestimmte Leitungsaufgaben übertragen wurden, sind insgesamt im folgenden Ausmaß von der Gruppenarbeit frei zu stellen („Leitungsstunden“):
| Anzahl der Gruppen (unabhängig von der jeweiligen Organisationsform) | Ausmaß der Leitungsstunden je Woche |
| 1 | 2 Stunden |
| 2 | 4 Stunden |
| 3 | 6 Stunden |
| 4 | 10 Stunden |
| 5 | 50 % eines Vollzeitäquivalents |
| 6 oder mehr | 100 % eines Vollzeitäquivalents |
Die Leitungsstunden sind unter den Personen, die Leitungsaufgaben wahrnehmen, aufzuteilen. Werden organisatorische Agenden durch andere Stellen des Rechtsträgers besorgt, ist deren Arbeitszeit nicht auf die Leitungszeit anzurechnen.
(2) Bei Verhinderung des sonstigen pädagogischen Personals haben die von der Gruppenarbeit freigestellten Leitungen ausnahmsweise Gruppenarbeit zu verrichten.
(3) Die Leitungsstunden sind grundsätzlich in der institutionellen Einrichtung und nur aus besonderem Anlass außerhalb des Standorts zu verbringen.
S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 32a Leitungsstunden
…Leitungsstunden § 32a (1) Die gemäß § 25 Abs 1 mit der Leitung der institutionellen Einrichtung betraute Person sowie die Personen, denen gemäß § 25 Abs 2 bestimmte…
§ 25 Personaleinsatz - Leitung
…für bestimmte Gruppen oder Organisationsformen einer oder mehreren anderen pädagogischen Fachkraft/Fachkräften übertragen. Das gemeinsame Beschäftigungsausmaß muss jedenfalls das Ausmaß der gruppenarbeitsfreien Leitungsstunden gemäß § 32a Abs 1 betragen. (3) Der Rechtsträger hat der Landesregierung die mit der Leitung der Einrichtung betraute Person unter Nachweis der Ausbildung, der Berufserfahrung und der…
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