(1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, in allen Angelegenheiten nach diesem Gesetz Anträge an die Landesregierung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 132 Abs 4 B-VG) und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 8 B-VG) zu erheben.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 64 Parteistellung des Bundesministers für Finanzen
…Parteistellung des Bundesministers für Finanzen § 64 (1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, in allen Angelegenheiten nach diesem Gesetz Anträge an die Landesregierung zu stellen. (2) Der Bundesminister für Finanzen hat…
§ 63 Zusammenarbeit zwischen der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und anderen Behörden
…59 Abs 5 oder 61 Abs 5. (9) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Finanzen unbeschadet der sich aus dessen Parteistellung (§ 64 Abs 2) ergebenden Mitteilungspflichten laufend eine Aufstellung aller zugelassenen Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer jeweiligen Standorte und des Konzessionsinhabers in elektronischer Form zu übermitteln.…
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