Stand ein Beamter vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft (zum Land Wien) und ist die im früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig, so sind bei Anwendung dieses Gesetzes
1. das Dienstverhältnis zu der anderen inländischen Gebietskörperschaft (zum Land Wien) einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien und
2. die aus dem Dienstverhältnis zu der anderen inländischen Gebietskörperschaft (zum Land Wien) bezogenen Entgeltteile, welche mit gemäß § 2 Abs. 1 anrechenbaren Nebengebühren vergleichbar sind, den im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren
gleichzuhalten. Dies gilt nicht, soweit diese Entgeltteile für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 der Pensionsordnung 1995 heranzuziehen sind
RVZG 1995 · Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995
Art. 1
…Übergangsbestimmungen in Novellen zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1966 Artikel I (1) § 8 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 gilt für den Beamten der Stadt Wien, der am 1. Jänner 1975 dem Dienststand angehört hat oder später in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen…
§ 8 Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse zu anderen inländischen Gebietskörperschaften
…Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse zu anderen inländischen Gebietskörperschaften § 8. Stand ein Beamter vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft (zum Land Wien) und ist die im früheren Dienstverhältnis zurückgelegte…
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