(1) Dem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss, und dem Angehörigen, der Anspruch auf Versorgungsgeld hat, gebührt in jenem Ausmaß eine monatliche Versorgungsgenusszulage, die zur seinerzeitigen Ruhegenusszulage des Beamten im gleichen Verhältnis steht wie der Versorgungsgenuss zum seinerzeitigen Ruhegenuss.
(2) § 5 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß. § 5 Abs. 7 ist auch auf Versorgungsgenusszulagen anzuwenden, die sich von den dort genannten Ruhegenusszulagen ableiten.
RVZG 1995 · Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995
§ 6 Ausmaß der Versorgungsgenusszulage für die Hinterbliebenen und Angehörigen
…Ausmaß der Versorgungsgenusszulage für die Hinterbliebenen und Angehörigen § 6. (1) Dem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss, und dem Angehörigen, der Anspruch auf Versorgungsgeld hat, gebührt in jenem Ausmaß eine monatliche Versorgungsgenusszulage, die zur seinerzeitigen…
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