(1) Die Tätigkeiten gemäß § 58 dürfen - außer in den Fällen des Abs. 4 - erwerbsmäßig nur auf Grund eines entsprechenden Berechtigungsscheines ausgeübt werden. Der Berechtigungsschein ist auf Grund einer schriftlichen Anmeldung der Tätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise gemäß § 62 Abs. 1 auszustellen, wenn der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 60 erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gemäß § 61 besitzt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019, 59/2024)
(2) Aus dem Berechtigungsschein muß jedenfalls der Name des Berechtigten, sein Hauptwohnsitz sowie die genaue Bezeichnung der Tätigkeit und der Standort, von dem aus die Tätigkeit ausgeübt wird, ersichtlich sein. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Berechtigungsscheines sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(3) Nur Personen, denen der Berechtigungsschein
1. für die Erteilung von Schiunterricht (§ 58 Abs. 1) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „Schischule“,
2. für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer (§ 58 Abs. 2) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „oö. Berg- und Schiführer“,
3. für die Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer (§ 58 Abs. 2a) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „Canyoningführerin“ bzw. „Canyoningführer“,
4. für die Tätigkeit als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer (§ 58 Abs. 2b) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „Wander- und Schneeschuhführerin“ bzw. „Wander- und Schneeschuhführer“,
5. für die Tätigkeit als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer (§ 58 Abs. 2c) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „Sportkletterführerin“ bzw. „Sportkletterführer“,
6. für die Erteilung von Sportunterricht in einer bestimmten Sportart (§ 58 Abs. 3) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „oö. Sportlehrer“ oder „Schule“ unter Beifügung der jeweiligen Sportart
führen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(3a) Für die Führung der im Abs. 3 genannten Bezeichnungen durch Personen, denen keiner der genannten Berechtigungsscheine ausgestellt wurde, gelten § 12, § 16 Abs. 1 und § 22 Abs. 5 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG).
(4) Ein Berechtigungsschein ist nicht erforderlich für
1. Entfallen;
2. Tätigkeiten gemäß § 58, die im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit von inländischen und ausländischen Sport- oder Alpinvereinen ausgeübt werden, sofern
a) diese Tätigkeiten nur gegenüber Mitgliedern des jeweiligen Vereins von Vereinsmitgliedern erbracht werden,
b) weder den Mitgliedern noch dem betreffenden Verein ein dem Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt und
c) deren Ausübung ein im Vergleich zur sonstigen Vereinstätigkeit übliches Ausmaß nicht übersteigt;
3. Tätigkeiten, die dem Oö. Tanzschulgesetz unterliegen;
4. die Tätigkeit des Wanderführens (§ 58 Abs. 2 Z 2), sofern diese Tätigkeit im Auftrag einer Gemeinde, eines Tourismusverbandes oder einer Tourismusverbändegemeinschaft ausgeübt wird.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(5) Eine Tätigkeit wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)
Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 59 § 59Berechtigungsschein
…die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 60 erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gemäß § 61 besitzt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019, 59/2024) (2) Aus dem Berechtigungsschein muß jedenfalls der Name des Berechtigten, sein Hauptwohnsitz sowie die genaue Bezeichnung der Tätigkeit und der Standort, von dem aus…
§ 64 § 64Betrieb einer Schischule
…die Schischule persönlich zu leiten oder die Leitung einer geeigneten Stellvertreterin bzw. einem geeigneten Stellvertreter, die bzw. der im Besitz eines Berechtigungsscheins gemäß § 59 ist, zu übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019) (2) Erfolgt der Betrieb einer Schischule in einer Standortgemeinde nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit (niedergelassene Schischule…
§ 83 § 83Strafbestimmungen
…für die Beitragsberechnung bedeutender Unterlagen nicht entspricht oder die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 5. wer entgegen § 59 Abs. 1 eine Tätigkeit gemäß § 58 ohne den dafür erforderlichen Berechtigungsschein erwerbsmäßig ausübt, 6. wer ohne den dafür erforderlichen Berechtigungsschein eine der…
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