(1) Die Behörde ist verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach der Einbringung des Antrags gemäß § 21 Abs. 1, einen Bescheid zu erlassen.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so hat auf Grund einer Säumnisbeschwerde der Partei das Landesverwaltungsgericht der Behörde binnen einer Woche aufzutragen, innerhalb von bis zu vier Wochen den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheids dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
(3) Sofern dem Landesverwaltungsgericht binnen der Fristen nach Abs. 2 der Bescheid nicht vorgelegt wird, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht über; für seine Entscheidung gilt die Frist gemäß Abs. 1.
(4) Ungeachtet der Entscheidungspflicht gemäß Abs. 1 ist der regionale Träger der Sozialhilfe verpflichtet, wenn und insoweit eine unmittelbare Gefährdung des Lebensunterhalts oder des Wohnbedarfs der hilfesuchenden Person glaubhaft gemacht werden kann, die erforderliche Soforthilfe vorzugsweise in Form von Sachleistungen als Vorleistung zur Verfügung zu stellen.
Oö. SOHAG · Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 25 § 25Entscheidungspflicht im Leistungsverfahren
…§ 25 Entscheidungspflicht im Leistungsverfahren (1) Die Behörde ist verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach der Einbringung des Antrags gemäß § 21 Abs…
§ 28 § 28Anzeige- und Rückerstattungspflicht
…oder auf Grund der Wertgrenze nicht durch Einbehaltung von Leistungsbestandteilen durchgeführt werden kann, sowie für eine zu Unrecht bezogene Soforthilfe im Sinn des § 25 Abs. 4. (8) Die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen für Leistungen der Sozialhilfe, bei denen das Land Träger der Sozialhilfe ist, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.…
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