(1) Bei den leistungsbeziehenden Personen nach § 7, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, ist für die Dauer der Leistungszuerkennung vom Träger der Sozialhilfe bei der Österreichischen Gesundheitskasse für die Versicherung Sorge zu tragen, die Abwicklung der Einbeziehung in die Krankenversicherung erfolgt durch die Bescheid erlassende Behörde.
(2) Leistungen nach Abs. 1 sind durch die Übernahme der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nach § 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2019, sicherzustellen.
Oö. SOHAG · Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 11 § 11Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung
…§ 11 Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung (1) Bei den leistungsbeziehenden Personen nach § 7, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, ist für die…
§ 15 § 15Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens und von Leistungen Dritter
…Verordnung der Landesregierung festgelegt werden, dass Einkünfte oder Teile von Einkünften aus einer Tätigkeit durch eine Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß § 11 Abs. 2 Oö. ChG bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe anrechnungsfrei bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022) (3) Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe…
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