(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. einer Auskunftspflicht gemäß § 67 Abs. 5 oder 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. eine meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtung gemäß § 64b Abs. 1 ohne Meldung betreibt,
3. als Betreiberin bzw. Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung die Mindestqualitätsstandards gemäß § 64c nicht erfüllt oder
4. den zur Kontrolle zuständigen behördlichen Organen die Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte nach § 64d Abs. 2 verweigert oder deren Ausübung erschwert.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.
(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 70 § 70Schluß- und Übergangsbestimmungen
…Sozialplanung hat sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu konstituieren. Bis zu dieser Zeit bleiben die Mitglieder des Sozialhilfebeirates gemäß § 65 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, im Amt. (10) Gleichartige Anstalten und Heime gemäß § 38 Abs. 2 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. …
§ 65 § 65Strafbestimmungen
…11. HAUPTSTÜCK SONSTIGE BESTIMMUNGEN § 65 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. einer Auskunftspflicht gemäß § 67 Abs. 5 oder 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 2. eine…
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