(1) Musste Hilfe zur Pflege so dringend geleistet werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
(2) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht jedoch nur, wenn
1. der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;
2. die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.
(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zur Pflege geleistet worden wäre. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 66 § 66Behörden
…zuständig, deren örtlicher Wirkungsbereich sich mit dem Bereich des Trägers sozialer Hilfe deckt. (7) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 61 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt, hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt…
§ 61 § 61Kostenersatzansprüche Dritter
…§ 61 Kostenersatzansprüche Dritter (1) Musste Hilfe zur Pflege so dringend geleistet werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die…
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