§ 50 § 50Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 50 § 50Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung
…§ 50 Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den…
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