(1) Die Träger sozialer Hilfe haben die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der sozialen Hilfe erforderlich sind (Sozialplanung).
(2) Bei der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die soziale Hilfe berühren, zu berücksichtigen.
(3) Die Träger sozialer Hilfe haben bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenzuarbeiten, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe und den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann. Der Nachrang sozialer Hilfe wird dadurch nicht berührt.
(4) Das Land kann mit Zustimmung der regionalen Träger für diese mit anderen Trägern von Sozialleistungen sowie mit Trägern der freien Wohlfahrt Verträge abschließen, um einheitliche Vorgehensweisen, wie z. B. Tarife, Ersätze, Abrechnungen, zu gewährleisten.
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 5 § 5Planung, Forschung, Zusammenarbeit mit anderen Trägern
…§ 5 Planung, Forschung, Zusammenarbeit mit anderen Trägern (1) Die Träger sozialer Hilfe haben die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der sozialen Hilfe…
§ 53 § 53Ziele der Sozialplanung
…8. HAUPTSTÜCK SOZIALPLANUNG § 53 Ziele der Sozialplanung (1) Die Sozialplanung gemäß § 5 hat insbesondere folgende Ziele: 1. die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe zu verbessern und langfristig zu sichern, 2. landesweit einheitliche qualitative…
§ 19 § 19Einmalige Hilfen in besonderen sozialen Lagen
…§ 19 Einmalige Hilfen in besonderen sozialen Lagen (1) Hilfe in besonderen sozialen Lagen kann Personen im Sinn des § 5 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz gewährt werden, die 1. auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder 2. infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind…
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