Die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe ist zum Ersatz der für sie bzw. ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
1. sie bzw. er zu hinreichendem Einkommen (§ 9) gelangt;
2. nachträglich bekannt wird, dass sie bzw. er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte.
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 51 § 51Verjährung
…§ 51 Verjährung Ersatzansprüche nach §§ 46 bis 48 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Verjährung wird…
§ 46 § 46Ersatz durch den Empfänger sozialer Hilfe
…§ 46 Ersatz durch den Empfänger sozialer Hilfe Die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe ist zum Ersatz der für sie bzw. ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn…
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