(1) Der regionale Träger hat dem vermutlich zum Kostenersatz verpflichteten regionalen Träger die Leistung sozialer Hilfe ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung, anzuzeigen und gleichzeitig alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgeblichen Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
(2) Erfolgt die Anzeige der Leistung sozialer Hilfe nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist, gebührt nur Kostenersatz für die innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige und nach Anzeigeerstattung erwachsenen Kosten.
(3) Der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung nach Abs. 1 angezeigt wurde, hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anzeige die Kostenersatzpflicht schriftlich anzuerkennen oder abzulehnen. Wird keine Stellungnahme abgegeben, gilt der Kostenersatzanspruch des anzeigenden regionalen Trägers als anerkannt.
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 43 § 43Geltendmachung des Kostenersatzes
…§ 43 Geltendmachung des Kostenersatzes (1) Der regionale Träger hat dem vermutlich zum Kostenersatz verpflichteten regionalen Träger die Leistung sozialer Hilfe ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb…
§ 44 § 44Entscheidung über den Kostenersatz
…Hilfeleistung angezeigt wurde, das Bestehen seiner Kostenersatzpflicht schriftlich ab, kann der anzeigende regionale Träger innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 43 Abs. 3 bei der Landesregierung die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht beantragen. Die Landesregierung hat auch über sonstige Streitigkeiten aus Kostenersatzansprüchen der regionalen Träger gegeneinander…
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