(1) Die Sozialhilfeverbände unterliegen der Aufsicht des Landes nach den Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990.
(2) Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung auszuüben.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag des Sozialhilfeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden.
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 39 § 39Aufsicht
…§ 39 Aufsicht (1) Die Sozialhilfeverbände unterliegen der Aufsicht des Landes nach den Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990. (2) Das Aufsichtsrecht ist von…
§ 54 § 54Aufgabe
…der juristischen Person des Privatrechts vorgesehen ist, dass diese im Rahmen des § 105 Oö. Gemeindeordnung 1990 in Verbindung mit § 39 Oö. SHG 1998 geprüft werden kann (Unterwerfungserklärung). Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung nähere Regelungen über die Organisation sowie den Aufgabenbereich der…
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