(1) Anträge auf Leistung sozialer Hilfe können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde oder das zuständige Organ verpflichtet.
(2) Antragsberechtigt sind:
1. die bzw. der Hilfesuchende, sofern sie bzw. er entscheidungsfähig und volljährig ist;
2. die Person, die zu ihrer bzw. seiner gesetzlichen Vertretung berufen ist, sowie
3. Einrichtungen, in denen eine Hilfesuchende bzw. ein Hilfesuchender stationär untergebracht ist (§ 15).
(Anm: LGBl. Nr. 107/2019)
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 22 § 22Anträge
…5. HAUPTSTÜCK ZUGANG ZU SOZIALER HILFE, VERFAHREN, RÜCKERSTATTUNG § 22 Anträge (1) Anträge auf Leistung sozialer Hilfe können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, oder…
§ 67 § 67Amtshilfe und Mitwirkungspflichten; Verarbeitung personenbezogener Daten
…eine hilfesuchende, hilfebedürftige oder ersatzpflichtige Person betreffen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011, 4/2013, 90/2013) (4) Die Träger der Sozialversicherung (sonstige Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes) haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe…
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