(1) Das Land hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen, die von Wohnungslosigkeit bedroht oder betroffen sind, Leistungen wie insbesondere
1. präventive Leistungen zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit (Delogierungsprävention),
2. Akuthilfe (Notschlafstellen und Tageszentren),
3. weiterführende und nachgehende Hilfestellungen (zur Reintegration und zur Stabilisierung der Wohnsituation),
zur Verfügung zu stellen.
(2) Die präventiven Leistungen umfassen vor allem
1. Hilfestellungen zur Verhinderung von Delogierungen und zur Sicherung eines Wohnraums (einschließlich der Nachbetreuung),
2. Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Die Akuthilfe umfasst Leistungen zur unmittelbaren Deckung von existentiellen Grundbedürfnissen, welche in Notschlafstellen und/oder Tageszentren oder durch Streetwork erbracht werden.
(4) Leistungen für weiterführende und nachgehende Hilfestellungen beinhalten Maßnahmen im Bereich des Wohnens, wie mobile Wohnbetreuung, Übergangswohnen, Betreuung in Wohnheimen, Maßnahmen in der Tagesstruktur und der Hilfe zur Arbeit.
(5) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 hat das Land
1. entweder die Einrichtungen und Leistungen selbst anzubieten oder
2. durch andere Träger sicherzustellen. Bei der Heranziehung anderer Träger zur Besorgung der Aufgaben gelten die §§ 59 und 60 sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 107/2019)
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 21 § 21Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Wohnungslosigkeitbetroffen sind
…§ 21 Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Wohnungslosigkeit betroffen sind (1) Das Land hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen, die…
§ 33 § 33Verbandsversammlung
…der Wahl eines anderen Vertreters (Stellvertreters) durch den Gemeinderat der entsendenden Gemeinde (Nachwahl); 2. mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 21 der Oö. Gemeindeordnung 1990). Für Nachwahlen gelten die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990. Eine nach Z 2…
§ 34 § 34Verbandsvorstand, Obmann
…Funktionsdauer als Vertreter der Gemeinde (Stellvertreter) gemäß § 33 Abs. 4, jedoch ausgenommen den Fall des Ablaufes der Funktionsperiode des Gemeinderates (§ 21 lit. b der Oö. Gemeindeordnung 1990). Für erforderliche Nachwahlen gelten die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990. (6) Die Einberufung und…
§ 41 § 41Kostenersatz zwischen regionalen Trägern
…in Kranken- und Kuranstalten; 3. Zeiten der Unterbringung Minderjähriger in fremder Pflege (§ 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Oö. KJHG 2014); 4. Aufenthalte im Rahmen einer Maßnahme des Wohnens (§ 12 Oö. ChG); 5. Aufenthalte in einer Justizanstalt oder einer Anstalt für…
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