(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(2) Befähigungsnachweise und Zuverlässigkeitsbescheinigungen, die nicht in Staaten gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben bzw. ausgestellt wurden, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anzuerkennen.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
Oö. NSchG 2001 · Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 23 § 23Anerkennung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Bescheinigungen
…§ 23 Anerkennung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Bescheinigungen (1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht…
§ 21 § 21Höhlenführer
…b) die hiefür erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie Verlässlichkeit besitzen und c) die für diese Tätigkeit notwendigen Kenntnisse (§ 22, § 23) besitzen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017) (2) Von der Bestellung als Höhlenführer ist jedenfalls ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen…
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