(1) Dienstreisen von Organen, die gemäß § 4 einen Anspruch auf einen Dienstwagen haben und nicht darauf verzichtet haben, sind nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift abzugelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
(3) Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten von einer Gebietskörperschaft unmittelbar getragen werden.
Oö. LBezG 1998 · Oö. Landes-Bezügegesetz 1998
§ 3 § 3Anfall, Einstellung, Aus- und Fortzahlung
…durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind §§ 6, 7, 13a und 13b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden. (4) Haben hauptberufliche Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung…
§ 6 § 6Vergütung für Dienstreisen
…§ 6 Vergütung für Dienstreisen (1) Dienstreisen von Organen, die gemäß § 4 einen Anspruch auf einen Dienstwagen haben und nicht darauf verzichtet haben, sind nach…
§ 1 § 1Bezüge und Sonderzahlungen
…werden. (4) Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 4 und § 6 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 46 Abs. 2 L-VG). (5) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf…
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