Abweichend von § 8 Abs. 4 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 ist der für Zeiträume bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 zu leistende Anrechnungsbetrag in fünf gleich hohen Jahresraten beginnend ab dem Jahr 2015 jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zu entrichten, wenn für diese Zeiträume Pensionsversicherungsbeiträge nach § 7 Abs. 1 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 8 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 geleistet wurde. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz vor der Überweisung der letzten Rate, ist der gesamte noch ausständige Betrag binnen sechs Monaten nach dem Enden des Anspruchs auf Bezüge nach diesem Landesgesetz zu entrichten.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Oö. LBezG 1998 · Oö. Landes-Bezügegesetz 1998
§ 11a § 11aÜbergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
…§ 11a Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015 Abweichend von § 8 Abs. 4 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015…
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