(1) Wer
1. eine Krankenanstalt entgegen § 4 oder § 6a ohne Bewilligung errichtet, entgegen § 6 oder § 6b ohne Bewilligung oder ohne Genehmigung gemäß § 6c betreibt oder die im Zusammenhang mit einer solchen Bewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
2. entgegen § 7 Abs. 1 eine bewilligungspflichtige Verlegung oder Veränderung ohne Bewilligung vornimmt,
3. entgegen § 9 eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen.
(Anm: LGBl. Nr. 87/2001, 70/2011)
(2) Wer
1. die nach § 7 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 9 die Bezeichnung einer Krankenanstalt ohne Bewilligung ändert,
3. entgegen § 10 Abs. 7 die Anstaltsordnung ohne Genehmigung erläßt oder ändert,
4. gegen eine nach § 10 erlassene Anstaltsordnung gröblich verstößt,
5. gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 20 verstößt, sofern die Tat nicht mit einer gerichtlichen Strafe bedroht ist,
7. gegen die Werbebeschränkung nach § 33 verstößt,
8. den Verpflichtungen nach § 78 nicht nachkommt,
9. die nach § 88 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
10. die in der Verordnung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenanstalten, LGBl. Nr. 77/2000, vorgeschriebene Verpflichtung nicht erfüllt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.
(Anm: LGBl. Nr. 87/2001, 99/2005)
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 97 § 97Zwangsmittel
…Unbeschadet der Strafbestimmungen des § 96 und der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 kann die Landesregierung zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines diesem Landesgesetz entsprechenden Zustandes unter den Voraussetzungen der §§…
Rückverweise