§ 97 § 97Zwangsmittel
In Kraft seit 19. Mai 2001
Up-to-date
Unbeschadet der Strafbestimmungen des § 96 und der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 kann die Landesregierung zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines diesem Landesgesetz entsprechenden Zustandes unter den Voraussetzungen der §§ 98 bis 100 folgende Zwangsmittel anwenden:
1. die Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung (§ 98),
2. die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts (§ 99),
3. die Sperre der Krankenanstalt (§ 100).
(Anm: LGBl. Nr. 41/2001)
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