(1) Dienstreisen von Organen sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift mit der Maßgabe abzugelten, daß die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen ist.
(2) Abs. 1 ist auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten von einer Gebietskörperschaft getragen werden.
Oö. Gem-BezG 1998 · Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998
§ 11 § 11Optionsrecht
…Organe, die bereits in der Funktionsperiode, die im Oktober oder November 1997 ausgelaufen ist, diese Funktion ausgeübt haben und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als die im § 25 oder § 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr vorgesehene zehnjährige Funktionsdauer aufweisen, können bis…
§ 4 § 4Vergütung für Dienstreisen
…§ 4 Vergütung für Dienstreisen (1) Dienstreisen von Organen sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift mit der Maßgabe abzugelten…
§ 14 § 14Optionsrecht
…§ 14 Optionsrecht (1) Die Bürgermeister, die am 1. Juli 1998 diese Funktion bereits mindestens fünf Jahre, aber noch keine zehn Jahre lang ununterbrochen ausüben, können bis zum Ablauf des 31. August 1998 schriftlich erklären…
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