(1) Einen Anspruch auf monatliche laufende Entschädigung gemäß § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 können nur mehr jene Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 aufweisen.
(2) Auf Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. Dieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 7 und
2. § 6 sowie Art. IV bis VII des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Beitrages im Sinn des § 6 Abs. 1 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, der allfälligen laufenden monatlichen Entschädigung nach § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 sowie der allfälligen Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Amtsbezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person nach den Bestimmungen des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992 Anspruch hätte.
Oö. Gem-BezG 1998 · Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998
§ 9 § 9Übergangsbestimmungen für Beziehervon Ruhe- oder Versorgungsbezügen odervon laufenden Entschädigungen
…Übergangsbestimmungen für Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen oder von laufenden Entschädigungen Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gebührenden monatlichen laufenden Entschädigungen gemäß § 13 oder § 18 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 oder Versorgungsbezüge gemäß § 17 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 oder die jeweils auf Grund der §§ 25 und 30…
§ 13 § 13Wahrung der Anwartschaft
…5. ABSCHNITT Übergangsbestimmungen für Bürgermeister der übrigen Gemeinden § 13 Wahrung der Anwartschaft (1) Einen Anspruch auf monatliche laufende Entschädigung gemäß § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 können nur mehr jene Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des §…
§ 11 § 11Optionsrecht
… Juli 1998 liegen. (3) Anstelle des im § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 vorgesehenen Ausmaßes des Ruhebezuges von 80% des Bezuges (nach § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute) tritt…
§ 15 § 15Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz
…Auf jene Bürgermeister, 1. die unter § 14 fallen, aber innerhalb offener Frist die erforderliche Erklärung nicht abgeben, oder 2. nicht unter § 13 oder § 14 fallen, ist § 12 Abs. 2 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein allfälliger Verfall nach §…
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