(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug im Sinn des § 25 Abs. 2 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr können nur mehr jene Organe erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des § 25 oder des § 30 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr aufweisen.
(2) Auf Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. Dieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 7 und
2. §§ 25 und 30 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr mit der Maßgabe, daß dem Pensionsbeitrag im Sinn des § 25 Abs. 4 der Stadtstatute 1992 in Verbindung mit § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995, dem allfälligen Ruhebezug sowie den allfälligen Versorgungsbezügen nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person nach dem jeweiligen Stadtstatut Anspruch hätte.
Oö. Gem-BezG 1998 · Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998
§ 11 § 11Optionsrecht
…§ 7 Abs. 2 Z 1 auf das Ausmaß, das nach folgender Formel berechnet wird: 100 100 + Prozentsatz nach Abs. 8 (10) Organe, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus ihrer - zumindest teilweise in oder vor der Funktionsperiode, die im Oktober 1997 ausgelaufen ist, ausgeübten - Funktion ohne Anspruch auf einen Ruhebezug nach § …
§ 10 § 10Wahrung der Anwartschaft
…4. ABSCHNITT Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für Organe von Statutarstädten § 10 Wahrung der Anwartschaft (1) Einen Anspruch auf Ruhebezug im Sinn des § 25 Abs. 2 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr…
§ 12 § 12Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz
…die vom Organ in einer Erklärung festgelegten Pensionskasse zu übertragen, mit der die jeweilige Statutarstadt einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Wird bis zum 31. Juli 1998, im Fall des § 11 Abs. 10 binnen drei Monaten nach Übernahme der entsprechenden Funktion keine Erklärung abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag einem Versicherungsunternehmen…
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