(1) Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:
1. bei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebei auch üblicherweise nicht gebraucht werden; hiezu gehören Sportwaffen, aus denen Geschoße mit Luftdruck oder CO2 angetrieben werden, Zimmer- oder Scheibenstutzen, Bogen, Armbrüste, Faustfeuerwaffen, Narkosewaffen und Munition, die für eine weidgerechte Bejagung des Wildes wegen ihrer unzureichenden Wirkung ungeeignet ist; ferner die Verwendung solcher Waffen, die sich nicht in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden; ferner die Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowie von automatischen Waffen;
2. Schalenwild, Murmeltiere und Trapphahnen mit Schrot, Posten und gehacktem Blei sowie mit Randfeuerpatronen und mit Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind oder deren Kaliberdurchmesser unter 5,5 mm liegt, zu beschießen; ausgenommen von diesem Verbot ist die Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild mit Schrot; die Bezirksverwaltungsbehörde kann außerdem in besonders begründeten Fällen das Erlegen des Rehwildes und von Nachwuchsstücken des Schwarzwildes auch mit Schrotschuss unter Verwendung von Schrot in der Mindeststärke von 4 mm (Nummer 6) für zulässig erklären;
3. die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit, das ist die Zeit von 60 Minuten nach Sonnenuntergang bis 60 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Raubzeug, den Auer- und Birkhahn, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;
4. beim Fangen oder Erlegen von Wild künstliche Jagdhilfen (das sind Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele und künstliche Nachtzielhilfen) während der Nachtzeit zu verwenden. Dieses Verbot gilt nicht im festgestellten Seuchenfall bei Schwarzwild (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz). Das Fangen und Erlegen von Schwarzwild und Haarraubwild mit Ausnahme von Arten nach Anhang V lit. a) der FFH-Richtlinie mit künstlichen Jagdhilfen ist erlaubt, hinsichtlich der Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen jedoch nur unter Einhaltung der Vorgaben des Abs. 4. Die NÖ Landesregierung hat unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und einer weidgerechten Ausübung der Jagd mit Verordnung näher festzulegen, welche Geräte als künstliche Nachtzielhilfen verwendet werden dürfen;
5. in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September Brackierjagden durchzuführen;
6.
– Treibjagden – ausgenommen auf Schwarzwild – in der Zeit vom 1. Februar bis 15. September abzuhalten,
– Unmündige als Treiber zu verwenden,
– Treibjagden an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des vormittägigen Gottesdienstes abzuhalten, es sei denn, daß das Jagdgebiet so gelegen ist, daß eine Störung des Gottesdienstes ausgeschlossen ist,
– Treibjagden auf der gleichen Fläche an mehr als acht Tagen des Jagdjahres durchzuführen und
– Treibjagden mit Hunden in Wildgehegen durchzuführen.
Treibjagden im Sinne dieses Gesetzes sind Jagden, an denen mindestens zehn Personen teilnehmen (Jäger und Treiber, welche die Aufgabe haben, das Wild den Jägern zuzutreiben). Treibjagden sind zur Überprüfung der jagdrechtlichen Bestimmungen über Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde drei Werktage vorher dieser schriftlich anzuzeigen;
7. in der Zeit der Wildfütterung (§ 87 Abs. 3) Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild im Umkreis von 200 m an Futterstellen zu beschießen;
8. als Lockmittel geblendete oder verstümmelte lebende Tiere sowie betäubende Köder zu verwenden; Tonbandgeräte, elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, zu verwenden; Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Sprengstoffe oder nicht selektiv wirkende Netze zu verwenden; zu begasen oder auszuräuchern;
9. Federwild mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen oder Fangfallen zu bejagen, soweit nicht eine Verordnung gemäß § 92 Abs. 1 erlassen wurde;
10. die Jagd aus Luftfahrzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen oder Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h auszuüben;
11. Drohnen zu verwenden, es sei denn, dass diese mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten bzw. bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters zur Jungwildrettung, Wildstandserhebung oder Wildschadenserhebung verwendet werden.
(2) Ausgenommen von diesen Verboten ist die Verwendung von Langwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf in Kastenfallen gefangenes Schwarzwild und von Faustfeuerwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild und Haarraubwild, sofern für Schalenwild die Geschoßenergie (E0) mindestens 250 Joule, der Kaliberdurchmesser bei Faustfeuerwaffen mindestens 8,5 mm betragen.
(3) Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung von Wild erforderlichen Mindestauftreffenergiewerte der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen in Wildgehegen (§ 7), zum Schutz von Menschen, zum Schutz von Viehbeständen, für wissenschaftliche Zwecke oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft zulassen.
(4) Die Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen nach Abs. 1 Z 4 dritter Satz ist Personen erlaubt, die eine gültige niederösterreichische Jagdkarte besitzen, und
1. mindestens in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer solchen Jagdkarte waren oder
2. den Besuch eines vom NÖ Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung von künstlichen Nachtzielhilfen nachweisen.
In diesen beiden Fällen ist für die Zulässigkeit der Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten - bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters - erforderlich.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 95 § 95
…§ 95 Verbote sachlicher Art (1) Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten: 1. bei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder…
§ 142 § 142
…9 bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Funktionsperioden der übrigen Jagdbeiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 23. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 (LGBl. Nr. 109/2015) bestellt waren, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017. (5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr…
§ 136 § 136
… 1, 4 bis 7, § 73, § 77 Abs. 2, § 79, § 83, § 92, § 95 Z 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände…
§ 135 § 135
…gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§§ 94 und 94b); 24a. gegen die Verbote der Bestimmungen der § 95 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 verstößt; 24b. in Wildgehegen entgegen die Bestimmung des § 95 Abs. 1 Z…
Rückverweise