Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten – einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen das Durchqueren fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Anerkennungsgebühr beanspruchen, die im Streitfalle von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 89 § 89
…§ 89 Jägernotweg Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch…
§ 14 § 14
…Eigentümer aller den Jagdeinschluß umschließenden Eigenjagdgebiete, falls keiner von diesen vom Vorpachtrecht Gebrauch macht. Für die Benützung der Verbindungsstrecke sind die Vorschriften des § 89 (Jägernotweg) maßgebend, insoferne nicht zwischen den Beteiligten im Wege eines Übereinkommens eine andere Regelung getroffen wurde. Im Streitfalle entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften…
§ 3a § 3a
…auf denen die Jagd nicht ruht, nicht unterbrechen, 4. das Gehege oder der Zoo die Benützung von Wegen gemäß § 24 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2023 (NÖ TourG 2023), LGBl. Nr. 40/2023 in der geltenden Fassung, nicht behindert und 5. sich die Wildart in einem…
§ 135 § 135
…des § 87a eine Wildfütterung vornimmt; 19. bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89); 20. gegen die Bestimmungen des § 90 über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt; 21. als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im…
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