(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
- (entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)
- zu bestimmen, daß dem Landesjagdverband eine Ausfertigung des Abschußplanes bzw. der Abschußverfügung, sowie eine Ausfertigung der Abschußliste, in der die Angaben über Erleger entfallen, zu übermitteln sind,
- nähere Bestimmungen über die Einteilung der Schalenwildarten in Altersklassen sowie
- über die Durchführung der Hegeschau und die Beurteilung von Trophäen, die in das Ausland verbracht werden sollen, zu erlassen.
(2) Sofern der Bestand einer Wildart nicht gefährdet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder des NÖ Landesjagdverbandes für das ganze Land oder einzelne Teile diese Wildart oder einzelne Stücke derselben auf bestimmte Zeit von den Bestimmungen der §§ 80 bis 83 ausnehmen.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 141 § 141
…14 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 86 Abs. 1 erster Spiegelstrich und 110 Abs. 5 außer Kraft. § 34 Abs. 5 tritt mit Beginn der nächsten Jagdperiode außer…
§ 86 § 86
…§ 86 Verordnungsermächtigung (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung - (entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025) - zu bestimmen, daß dem Landesjagdverband eine Ausfertigung des Abschußplanes bzw. der Abschußverfügung…
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