(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat eine Abschussliste zu führen und dafür das auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Dies gilt nicht für Wildgehege.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat
- die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstücke des Schalenwildes unverzüglich und
- die anderen erlegten oder gefallenen Wildstücke in einer Gesamtsumme spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde und
- jeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde
in die Abschußliste einzutragen.
(3) Die Abschußliste muß während des Jagdjahres beim Jagdausübungsberechtigten aufliegen. Wohnt der Jagdausübungsberechtigte außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem das Jagdgebiet liegt, muß die Abschußliste beim Jagdaufseher liegen. Wohnt auch der Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, muß die Abschußliste bei einem Bevollmächtigten des Jagdausübungsberechtigten liegen. Dieser Bevollmächtigte muß im Verwaltungsbezirk des Jagdgebietes wohnen. Der Jagdausübungsberechtigte muß Name und Wohnort des Bevollmächtigten bekanntgeben, und zwar
- der Bezirksverwaltungsbehörde,
- bei Pachtjagden dem Verpächter und
- bei Genossenschaftsjagden dem Obmann des Jagdausschusses.
Gibt der Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgesetzten Frist keinen Bevollmächtigten bekannt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bevollmächtigten zu bestellen.
(4) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde dürfen in die Abschußliste jederzeit einsehen.
(5) Die Abschussliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und eine Kopie davon, die dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen oder zu übermitteln. Ist ein Datentransfer zwischen den elektronischen Systemen des Landesjagdverbandes und der Behörde möglich, ersetzt der Transfer der Daten der Abschussliste eine Übermittlung einer Kopie an die Behörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten zu überwachen.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 141 § 141
…und 95a Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. § 84 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft. § 95a Abs…
§ 84 § 84
…§ 84 Abschußliste (1) Der Jagdausübungsberechtigte hat eine Abschussliste zu führen und dafür das auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden…
§ 142 § 142
…9 bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Funktionsperioden der übrigen Jagdbeiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 23. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 (LGBl. Nr. 109/2015) bestellt waren, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017. (5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr…
Rückverweise