(1) Der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig.
(2) Der Abschuß hat sich im allgemeinen auf alle Revierteile zu erstrecken, auf denen das zum Abschuß bestimmte Wild vorkommt. Er kann sich aber auch auf einzelne Revierteile konzentrieren, wenn dies im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft zur Vermeidung von Wildschäden notwendig erscheint.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach § 81 Abs. 6, in folgender Weise abgewichen werden:
1. Bei
- weiblichem Wild (ausgenommen Gamsgeißen),
- Nachwuchsstücken und
- noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragender Wildarten
kann der Abschuß über die in der Abschußverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen.
2. Bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuß in der jüngsten Altersklasse erfolgen.
Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann gemäß Z 1 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.
(4) Auf die Abschußverfügung ist jedes im Jagdgebiet erlegte oder gefallene Wildstück anzurechnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist auf die Abschußverfügung für jenes Jagdgebiet anzurechnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe zufällt.
(5) Wild, das infolge einer Verletzung offensichtlich Qualen ausgesetzt ist oder das augenscheinlich krank, seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann über die Abschussverfügung hinaus erlegt werden. Die Erlegung ist unverzüglich durch Anführung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Für Wildstücke, die wegen einer Verletzung erlegt werden mußten, ist eine Bestätigung eines Tierarztes über die Art und die Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.
(6) Als seuchenkrank oder seuchenverdächtig erlegte Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken; der Befund ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen. Von der Verpflichtung zum Einschicken von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen erlegten Wildstücken kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung Ausnahmen erlassen, wenn die Untersuchung der Wildstücke aus seuchenfachlichen Gründen nicht mehr erforderlich erscheint.
(7) Auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 83 § 83
…§ 83 Rechtswirkungen der Abschußverfügung, Ausnahmen (1) Der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde…
§ 136 § 136
…6 und Abs. 5 Z 1, 4 bis 7, § 73, § 77 Abs. 2, § 79, § 83, § 92, § 95 Z 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 kann die…
§ 93 § 93
…einer Wildseuche oder bei Feststellung einer solchen hat der Jagdausübungsberechtigte sowie alle in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen unbeschadet der Vorschriften des § 83 Abs. 5 unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.…
§ 135 § 135
…Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79); 16. die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 3); 17. entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt; 18. gegen die Bestimmungen des…
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