Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Verpächters oder von Amts wegen den von ihr verfügten Abschuß einzuschränken, zu erweitern oder die nach § 83 Abs. 3 Z 1 und 2 bestehende Abschußmöglichkeit außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies infolge Gefährdung einer Wildart durch Naturkatastrophen oder Seuchen oder aus wildbiologischen oder jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint. § 81 Abs. 3 gilt sinngemäß.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 82 § 82
…§ 82 Änderung der Abschußverfügung oder des Abschusses Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Verpächters oder von Amts wegen den von ihr verfügten Abschuß einzuschränken…
§ 81 § 81
…bis 6 und 8 zu verfügen. (8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Abschußverfügung den Bezirksjagdbeirat zu hören. Sie hat zusätzlich einen vom NÖ Landesjagdverband bestimmten sachkundigen Vertreter und einen Vertreter der Bezirksbauernkammer beizuziehen. (9) Im Verfahren betreffend den Abschußplan kommt neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter…
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