(1) Einer Gemeinde steht die Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen, sei es im fremden Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke zu.
(2) Auf den Grundstücken, welche sich im gemeinschaftlichen Besitz einer agrarischen Gemeinschaft befinden, steht die Befugnis zur Eigenjagd der betreffenden Gemeinschaft zu.
(3) Hinsichtlich der Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Befugnis zur Eigenjagd gelten die Bestimmungen des § 53.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 8 § 8
…§ 8 Jagdrecht der Gemeinde und agrarischen Gemeinschaften (1) Einer Gemeinde steht die Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es…
§ 13 § 13
…die Gestaltung des Geländes gerechtfertigt ist; doch darf die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 115 ha betragen. (4) Durch Gebietsänderungen gemäß § 8 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird der Umfang der Genossenschaftsjagdgebiete, unbeschadet der Bestimmungen des § 16, nicht berührt.…
§ 53 § 53
…Jagdausübung kann die Bezirksverwaltungsbehörde das betreffende Eigenjagdgebiet dem Genossenschaftsjagdgebiet einverleiben. (2) Sowohl die Gemeinde als auch die agrarische Gemeinschaft haben die ihnen gemäß § 8 zustehende Befugnis zur Eigenjagd im Sinne der Bestimmungen des § 51 zu verpachten oder im Sinne des § 52 durch einen Jagdverwalter, der…
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