(1) Folgende Federwildarten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse dürfen verkauft und zum Verkauf befördert und gehalten werden, sofern sie rechtmäßig erworben wurden:
1. Stockente,
2. Rebhuhn,
3. Fasan und
4. Ringeltaube.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Verkauf weiterer Federwildarten zulassen, wenn deren Populationsgröße, Verbreitung oder Vermehrungsfähigkeit in der Europäischen Union voraussichtlich nicht gefährdet würde. Die Landesregierung hat davor die Europäische Kommission zu konsultieren.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 78 § 78
…§ 78 Schutz von Federwildarten (1) Folgende Federwildarten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse dürfen verkauft und zum Verkauf befördert und gehalten werden, sofern sie rechtmäßig erworben wurden…
§ 134 § 134
…die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe sind. (2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich der in den §§ 78 und 79 angeführten Verbote. (3) Alle Jagdgebiete unterliegen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind ihre Organe berechtigt: 1. jedes Jagdgebiet zu betreten und Straßen…
§ 3 § 3
…für den Verkauf; 7. Verbot des Anbots zum Verkauf. Die Verbote nach Z 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des § 78. (6) Die Landesregierung hat mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn 1. es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt…
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