(1) Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach § 68a Abs. 1, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, geregelt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet der Voraussetzungen nach § 67 die Bestellung von Jagdaufsehern nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, daß sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden und sie in derselben Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einer nahegelegenen Gemeinde wohnhaft sind. Darüber hinaus können zusätzlich Jagdaufseher bestellt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
(3) Jagdaufseher müssen während des ganzen Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Bestätigung und Beeidigung von Jagdaufsehern sowie den Widerruf derselben mitzuteilen.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 66 § 66
…§ 66 Jagdaufseher (1) Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte…
§ 68a § 68a
…Besuch ist eine Bestätigung auszustellen. Nimmt ein Jagdaufseher innerhalb von drei Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, sind ihm seine Rechte abzuerkennen. § 66 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Der NÖ Landesjagdverband hat der zuständigen Behörde zu melden, wenn ein Jagdaufseher der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt. (3) Die Landesregierung hat mit Verordnung den…
§ 135 § 135
…Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (§ 65 Abs. 5); 11. als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 66); 12. gegen die Schonvorschriften des § 73 verstößt; 13. Bedingungen oder Auflagen gemäß § 74 nicht erfüllt; 14. Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert…
§ 63 § 63
…bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen. Die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. Ihr Ertrag fließt dem Land zu. (2) Gemäß § 66 bestellte und beeidete Jagdaufseher mit Ausnahme jener, die selbst jagdausübungsberechtigt sind, ferner Anwärter für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst bis zur Ablegung der…
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