Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter
1. nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist;
2. die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdpachtung verloren hat (§§ 26 und 27);
3. die Kaution oder deren Ergänzung (§ 34) oder den Pachtschilling trotz wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht ganz erlegt hat (§ 35);
4. den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§§ 65 ff) ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat;
5. sich wiederholt einer sonstigen Übertretung dieses Gesetzes schuldig gemacht hat;
6. trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgäste einladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen;
7. den verfügten Abschuß ohne ausreichende Begründung trotz Androhung der Bezirksverwaltungsbehörde, das Pachtverhältnis aufzulösen, wesentlich unterschreitet.
Die Auflösung des Pachtverhältnisses kann über Antrag des Verpächters oder von Amts wegen erfolgen.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 142 § 142
…9 bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Funktionsperioden der übrigen Jagdbeiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 23. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 (LGBl. Nr. 109/2015) bestellt waren, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017. (5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr…
§ 48 § 48
…§ 48 Auflösung des Jagdpachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter…
§ 46 § 46
…erlassenen Verordnung verstößt. § 39 Abs. 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Wird der Jagdpachtvertrag außer in den Fällen des § 48 vor Ablauf der Jagdperiode beendet, ist dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.…
§ 35 § 35
…die Zahlung binnen vier Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung und, wenn dies als zweckmäßig erscheint, auch unter Androhung der Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 48 Z 3) aufzutragen hat. (3) Der im Sinne des § 32 Abs. 4 in das Pachtverhältnis eingetretene Ersteher bzw. Bieter hat den…
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