(1) Der Beschluß über die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Bestellung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jenen des Abs. 2, widerspricht. Bis zu einer allfälligen Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung gilt der Genossenschaftsjagdverwalter als vorläufig bestellt. Nach Ablauf der Frist von acht Wochen gilt der Genossenschaftsjagdverwalter als endgültig bestellt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Beschluss des Jagdausschusses nicht aufgehoben hat.
(2) Als Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Sinne der Bestimmungen des § 26 Abs. 1 zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen der Jagdwirtschaft und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten. § 26a gilt sinngemäß.
(3) Wenn der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder allenfalls von Amts wegen die Bestellung eines anderen Genossenschaftsjagdverwalters zu veranlassen, insoferne sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (§ 42 Abs. 2 und 3).
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 43 § 43
…§ 43 Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters (1) Der Beschluß über die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den…
§ 53 § 53
…Sinne der Bestimmungen des § 51 zu verpachten oder im Sinne des § 52 durch einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 43 Abs. 2 entspricht, ausüben zu lassen. Auch im übrigen finden die angeführten Bestimmungen für die Ausübung dieser Befugnis zur Eigenjagd sinngemäß Anwendung.…
§ 52 § 52
…der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen oder - eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen ist, hat er einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 43 Abs. 2 entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Kommt der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so…
§ 47 § 47
…Jagdausschuß einen Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Sofern die zur Vertretung des Nachlasses berufene Person oder ein von ihr bestellter Vertreter selbst den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 entspricht und gewillt ist, die Funktion eines Genossenschaftsjagdverwalters zu übernehmen, dann ist eine dieser Personen zu bestellen. (2) Wurde eine Erklärung nach…
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