(1) Eine Unterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes ist die entgeltliche Überlassung der dem Pächter aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch diesen an einen Dritten. Der Pächter haftet der Jagdgenossenschaft gegenüber weiterhin. Derjenige, dem das Genossenschaftsjagdgebiet unterverpachtet wird, tritt in keine unmittelbare Rechtsbeziehung mit der Jagdgenossenschaft.
(2) Die Weiterverpachtung (Abtretung der Verpachtung) eines Genossenschaftsjagdgebietes ist die Abtretung der Pachtung an einen Dritten für den Rest der Pachtdauer (§ 25 Abs. 2). Dabei scheidet der erste Pächter als solcher aus dem Pachtverhältnis aus und tritt der neue Pächter an seiner Stelle in das Pachtverhältnis ein.
(3) Eine Unterverpachtung ist zulässig, wenn:
- sie im Pachtvertrag vorgesehen ist,
- derjenige, der das Genossenschaftsjagdgebiet unterpachten will, die Voraussetzungen der §§ 26 und 27 erfüllt, und
- der Jagdausschuß zustimmt.
(4) Eine Weiterverpachtung (Abtretung der Verpachtung) für den Rest der Pachtdauer (§ 25 Abs. 2) ist zulässig, wenn:
- derjenige, der das Genossenschaftsjagdgebiet weiterpachten will, die Voraussetzungen der §§ 26 und 27 erfüllt, und
- der Jagdausschuß zustimmt.
(5) Die Unter- bzw. die Weiterverpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach Zustimmung des Jagdausschusses anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Unter- bzw. Weiterverpachtung binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn sie nicht zulässig ist.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 38 § 38
…§ 38 Unterverpachtung; Weiterverpachtung (Abtretung der Pachtung) (1) Eine Unterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes ist die entgeltliche Überlassung der dem Pächter aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch diesen an…
§ 50 § 50
…§ 33, § 34, § 35, § 37 Abs. 1, Abs. 3 bis Abs. 5 und § 38 sinngemäß Anwendung zu finden.…
§ 51 § 51
…Jagdgesellschaften sind auch zur Pachtung von Eigenjagdgebieten nicht zugelassen bzw. hievon ausgeschlossen. Hinsichtlich der Unterverpachtung und Weiterverpachtung von Eigenjagdgebieten haben die Bestimmungen des § 38 sinngemäß Anwendung zu finden. (3) Die Verpachtung hat mindestens auf die Dauer einer Jagdperiode oder für den Rest einer Jagdperiode zu erfolgen. Ausnahmen hievon kann…
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