Der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 50 § 50
…2, § 41 und § 47 Abs. 4 getroffenen Sonderbestimmungen – die Vorschriften des § 29 Z 1, § 33, § 34, § 35, § 37 Abs. 1, Abs. 3 bis Abs. 5 und § 38 sinngemäß Anwendung…
§ 33 § 33
…§ 33 Kostenersatz Der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.…
§ 49 § 49
…Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages, so haftet er für die bei der Neuverpachtung auflaufenden Kosten, insoweit sie nicht nach § 33 vom neuen Pächter zu ersetzen sind, sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtschilling.…
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