(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat für die Kundmachung der Versteigerung der Genossenschaftsjagd mindestens sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, der angrenzenden Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie durch Einschaltung im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde Sorge zu tragen. Die Durchführung der öffentlichen Kundmachung an den Amtstafeln der Gemeinden obliegt dem Bürgermeister, an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde dieser.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung kann verfügt werden, daß die Versteigerung noch auf andere Art, insbesondere in Fachblättern, zu verlautbaren ist.
(3) Die Ausschreibung hat mindestens zu enthalten:
1. den Ort und die Zeit der Versteigerung,
2. den Ausrufpreis,
3. das zu erlegende Vadium (Leggeld),
4. die Dauer der Verpachtung, sowie
5. die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, insbesondere
a) das Ausmaß des Jagdgebietes,
b) die vorhandenen Wald- und Wasserflächen,
c) die als Stand- und Wechselwild vorkommenden Wildarten und
d) den durchschnittlichen Jahresabschuß der letzten Jagdperiode.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 30 § 30
…§ 30 Kundmachung der Versteigerung (1) Der Obmann des Jagdausschusses hat für die Kundmachung der Versteigerung der Genossenschaftsjagd mindestens sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin durch Anschlag an…
§ 32 § 32
…innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Zuschlagerteilung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen: - die Versteigerungsbedingungen, - die Nachweise der Kundmachungen gemäß § 30 und - die Versteigerungsniederschrift. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige (Abs. 1) den erfolgten Zuschlag außer Kraft zu setzen und…
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