(1) Im Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Genossenschaftsjagd an denjenigen zu verpachten, der das höchste Angebot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieter, die nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27 zur Pachtung nicht zugelassen sind, außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Zu diesem Zwecke hat der Jagdausschuss die Pachtbedingungen auf Grund des von der Landesregierung herausgegebenen Musters zu entwerfen. In diesen Bedingungen ist zu bestimmen, daß der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der Entscheidung in einem etwa noch anhängigen Beschwerdeverfahren oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiet eintritt; ferner ist ausdrücklich auf die im § 29 angeführten Verbote hinzuweisen.
(3) Der Entwurf der Versteigerungsbedingungen ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die ihn vom Standpunkt der Zweckmäßigkeit und gesetzlichen Zulässigkeit zu prüfen, nötigenfalls zu berichtigen und zu ergänzen und dem Obmann des Jagdausschusses zur weiteren Veranlassung zurückzustellen hat.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 28 § 28
…§ 28 Öffentliche Versteigerung, Versteigerungsbedingungen (1) Im Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Genossenschaftsjagd an denjenigen zu verpachten, der das höchste Angebot stellt, wobei jedoch Anbote solcher…
§ 41 § 41
…§ 41 Ausfertigung des Pachtvertrages (1) Nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28 ff) oder des freien Übereinkommens (§ 39) oder im Wege der Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses (§ 40) vorgenommenen Verpachtung der Genossenschaftsjagd oder nach…
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