(1) Ein Beschluss des Jagdausschusses kommt nur dann rechtmäßig zustande, wenn die Jagdausschussmitglieder vom Obmann rechtzeitig nachweislich schriftlich, bei Jagdverpachtungen eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände zur Sitzung eingeladen werden. Im Falle einer Beschlußfassung über eine Jagdverpachtung im Wege des freien Übereinkommens sind darüber hinaus die Pachtwerber anzuführen. Weiters müssen außer dem Vorsitzenden mindestens drei, bei Jagdausschüssen, die nur fünf Mitglieder umfassen, mindestens zwei Ausschußmitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Ausschussmitglied dieser Übertragungsart zugestimmt hat. In diesem Fall genügt eine Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Eine Verletzung der Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Ausschussmitglied zur Sitzung erscheint oder dem Obmann schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bekannt gibt, dass es von der Einberufung der Sitzung in Kenntnis war. Eine telefonische Bekanntgabe ist nicht geeignet, eine mangelhafte Ladung zu sanieren. Nehmen an der Beschlussfassung des Jagdausschusses andere Personen teil, so sind die über diesen Gegenstand gefassten Beschlüsse rechtswidrig.
(1a) Die Sitzungen des Jagdausschusses sind nicht öffentlich; die Mitglieder der Jagdgenossenschaft dürfen während der Beratungen anwesend sein, es sei denn, daß sie als Pachtwerber für sich oder Dritte auftreten. Der Obmann kann jedoch den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen. Er hat dies zu tun, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des Jagdausschusses verlangt wird.
(2) Wenn der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung nicht Interessen der Jagdgenossenschaft, sondern privatrechtliche Interessen des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses, ihrer Ehegatten oder eingetragener Partner, ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades betrifft, haben der Obmann oder das betreffende Ausschussmitglied bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Beschlusses für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über diesen Gegenstand abzutreten. Gleiches gilt, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses in Zweifel zu setzen. Im Falle der Befangenheit des Obmannes ist die Bestimmung des § 21 Abs. 4 anzuwenden.
(3) Die Beschlüsse des Jagdausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. An der Abstimmung nehmen der Vorsitzende und die anwesenden Jagdausschußmitglieder teil. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beratung und Abstimmung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch den Ort und das Datum der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmer und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten hat. Sie ist vom Vorsitzenden und den Jagdausschußmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen und durch sechs Jahre nach Ablauf der Jagdperiode aufzubewahren.
(4) Ein Mitglied des Jagdausschusses ist von der Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder über Antrag des Obmannes seines Jagdausschußmandates verlustig zu erklären, wenn es sich ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund trotz schriftlicher Aufforderung weigert, sein Jagdausschußmandat auszuüben. Als eine solche Weigerung gilt ein zweimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Jagdausschußsitzungen.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 142 § 142
…9 bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Funktionsperioden der übrigen Jagdbeiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 23. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 (LGBl. Nr. 109/2015) bestellt waren, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017. (5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr…
§ 22 § 22
…§ 22 Beschlußfassung des Jagdausschusses (1) Ein Beschluss des Jagdausschusses kommt nur dann rechtmäßig zustande, wenn die Jagdausschussmitglieder vom Obmann rechtzeitig nachweislich schriftlich, bei Jagdverpachtungen eine Woche…
§ 23 § 23
…keinen solchen – gegenüber dem an Jahren ältesten Jagdausschußmitglied 3. durch Verlust der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft; 4. durch Aberkennung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 22 Abs. 4); 5. wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, welcher ursprünglich die Wählbarkeit in den Jagdausschuß ausgeschlossen hätte. (2) Im Fall des…
§ 39 § 39
…dem Beschluß des Jagdausschusses die Genehmigung zu versagen, wenn - die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht vorliegen, - die Bestimmungen der §§ 22, 25 Abs. 2, 26, 27 und 29 Z 1 nicht eingehalten wurden, - der Beschluß sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen…
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