Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sowie des Obmannes und Obmannstellvertreters werden durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 20 § 20
…§ 20 Wahl des Jagdausschusses Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sowie des Obmannes und Obmannstellvertreters werden durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.…
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