(1) Die Bereitstellung der in §§ 3 Abs. 11 und 142 Abs. 11 vorgesehenen Bescheide hat über ein elektronisches Informationssystem zu erfolgen.
(2) Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 11 ist Zugriff auf dieses elektronische Informationssystem zu gewähren.
(3) Die in den §§ 3 Abs. 11 und 142 Abs. 11 vorgesehenen Bescheide gelten eine Woche nach der Bereitstellung gegenüber den in § 3 Abs. 11 genannten Umweltorganisationen als zugestellt.
(4) Frühestens fünf Wochen nach der Bereitstellung können diese aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 133b § 133b
…§ 133b Elektronisches Informationssystem (1) Die Bereitstellung der in §§ 3 Abs. 11 und 142 Abs. 11 vorgesehenen Bescheide hat über ein elektronisches…
§ 3 § 3
…Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 17 vom 4. November 2014, S. 35, erforderlich ist. (11) Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993…
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