Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster kann in automatisierter Form geführt werden. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten trifft die Landesregierung durch Verordnung. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem NÖ Landesjagdverband jährlich geeignete Abschriften des Jagdkatasters zu übermitteln. Die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten dürfen in den Jagdkataster einsehen und daraus Abschriften herstellen.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 141 § 141
…Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. (5) Das Inhaltsverzeichnis, § 128 Abs. 8, § 133, die Überschrift des § 133a, § 133a Abs. 1 bis 4 und 134 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl…
§ 133 § 133
…§ 133 Jagdkataster und Jagdstatistik Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben…
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