Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 131 § 131
…VIII. Behörden und Verfahren außer Straffällen § 131 Zuständigkeit bei Handhabung des Gesetzes Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.…
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