§ 124 § 124
In Kraft seit 01. Januar 2015
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Im Wege eines zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können hinsichtlich des Ersatzes der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die hieraus sich ergebenden Ansprüche sind auf dem ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 124 § 124
…D. Vertragsmäßige Regelung des Schadensersatzes § 124 Übereinkommen über Schadenersatz, Geltendmachung Im Wege eines zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können hinsichtlich des Ersatzes der Jagd- und Wildschäden…
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