Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf die Dauer der Jagdperiode Personen, die zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden in den in ihrem Zuständigkeitsbereich üblichen Sparten der Land- und Forstwirtschaft und zur Ermittlung der Schadenshöhe fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind, als Schlichter zu bestellen. Für jeden Zuständigkeitsbereich sind mindestens zwei Schlichter aus dem Fachbereich Landwirtschaft und mindestens zwei Schlichter aus dem Fachbereich Forstwirtschaft zu bestellen und zu beeiden. Die Wohnsitze der Schlichter müssen Gewähr bieten, daß sie ihre Tätigkeit fristgerecht und kostengünstig ausüben können. Das Vorschlagsrecht kommt für die Fachbereiche Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu gleichen Teilen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und dem NÖ Landesjagdverband zu.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 142 § 142
…9 bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Funktionsperioden der übrigen Jagdbeiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 23. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 (LGBl. Nr. 109/2015) bestellt waren, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017. (5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr…
§ 108 § 108
…§ 108 Bestellung der Schlichter Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf die Dauer der Jagdperiode Personen, die zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden in den in ihrem Zuständigkeitsbereich üblichen…
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