Schäden, welche an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus Wildgehegen (§ 7) und Flächen gemäß § 3a ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 104 § 104
…steht es frei, wenn er den Einsatz geleistet hat, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege Rückgriff zu nehmen. (2) Für die im § 103 bezeichneten Schadenersätze bleibt dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Eigentümer des Wildgeheges (§ 7) oder den Wildtierhalter vorbehalten…
§ 103 § 103
…§ 103 Schäden durch aus Wildgehegen, Gehegen und Zoos ausgebrochene Tiere Schäden, welche an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch…
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