(1) Der Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit nach § 61a Abs. 1 vereinbart wurde, gebühren für die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm
a) das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht,
b) allfällige Dienstzulagen zur Gänze,
c) ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Dienstzulagen, einer allfälligen Kinderzulage und sonstiger entgeltlicher Leistungen (Oberwert) und dem Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Dienstzulagen, einer allfälligen Kinderzulage und sonstiger entgeltlicher Leistungen, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter Jahresnorm gebührt hätte (Unterwert).
(2) Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs nach Abs. 1 lit. c maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.
(3) Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Jahresnorm herabgesetzten Teil des Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Dienstzulagen, einer allfälligen Kinderzulage, den sonstigen entgeltlichen Leistungen und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
(4) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und einer allfälligen Kinderzulage zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen.
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 98 § 98
(1) Der Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit nach § 61a Abs. 1 vereinbart wurde, gebühren für die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm a) das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm e…
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