(1) Hat das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert, so kann zwischen der Lehrperson und dem Dienstgeber ein Bildungskarenzurlaub für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Dabei sind die Interessen der Lehrperson und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt des letzten Bildungskarenzurlaubes vereinbart werden.
(2) Die Zeit des Bildungskarenzurlaubes ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, für Rechte der Lehrperson, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Für die Dauer eines in den Bildungskarenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 ist die Vereinbarung über den Bildungskarenzurlaub unwirksam.
(4) Wurde die höchstzulässige Dauer des Bildungskarenzurlaubes von einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann mit der Lehrperson für die restliche Dauer der Frist nach Abs. 1 dritter Satz einmalig ein Wechsel von Bildungskarenzurlaub zu Bildungsteilzeit vereinbart werden. In diesem Fall muss die Bildungsteilzeit mindestens vier Monate betragen und darf das zweifache Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils des Bildungskarenzurlaubes nicht übersteigen.
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 69 § 69
(1) Hat das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert, so kann zwischen der Lehrperson und dem Dienstgeber ein Bildungskarenzurlaub für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Dabei sind die Interessen der Lehrperson und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. E…
§ 88 § 88
…des Besoldungsdienstalters wird gehemmt a) durch Antritt eines Karenzurlaubes nach § 65, eines Pflegekarenzurlaubes nach § 68 und eines Bildungskarenzurlaubes nach § 69, soweit im § 69 nichts anderes bestimmt ist, b) durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes, c) für die Dauer der…
§ 101 § 101
…Der Lehrperson, die sich nach § 65 in einem Karenzurlaub, nach § 68 in einem Pflegekarenzurlaub oder nach § 69 in einem Bildungskarenzurlaub befindet, oder der nach § 72 eine Familienhospizfreistellung in der Form einer gänzlichen Dienstfreistellung gewährt wird, gebühren für die Zeit des…
§ 61b § 61b
…In diesem Fall muss der Bildungskarenzurlaub mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen. (7) § 69 Abs. 3 gilt sinngemäß.…
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